Statuten
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEIT
Der Verein führt den Namen:
INTERESSENSVERBAND ENDOSKOPIE PERSONAL AUSTRIA
Für den Verein kann auch die Kurzform IVEPA verwendet werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
- Der Tätigkeitsbereich bezieht sich auf ganz Österreich.
- Die Bildung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung, und berufliche Weiterentwicklung von Personen, welche einem Gesundheitsberuf angehören und in Endoskopie-Bereichen tätig sind oder besonderes Interesse daran haben.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Vertretung der berufsspezifischen Erfordernisse gegenüber Dritten
- Fortbildungsveranstaltungen mit fachlichen Demonstrationen und Diskussionen, Vorträgen, Versammlungen, Symposien und sonstigen Veranstaltungen
- Herstellung und Förderung der Kontakte zu allen Berufsorganisationen von Gesundheitsberufen des In- und Auslandes bei gemeinsamem Interesse.
- Erfassung und Empfehlung von Ausbildungsstätten zur Erwerbung von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für Personen in einem Gesundheitsberuf im Arbeitsbereich der Endoskopie.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, wird von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind für jedes Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereines erhalten die Mitglieder keine Einlagen oder Beiträge zurück. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
- Erträge aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen
- Subventionen aus öffentlichen oder privaten Mitteln
- Spenden, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
Der Verein hat nicht den Zweck einer parteipolitischen, oder ideologischen Betätigung. Diese sind innerhalb des Vereins verboten.
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
- Ordentliche Mitglieder – sind Angehörige eines Gesundheitsberufes mit Interesse an Endoskopie, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder – sind Personen oder Personengruppen (Firmen) mit Interesse an Endoskopie, die den Verein fördern. Sie haben kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder – sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Um die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich anzusuchen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Das Erlöschen einer Mitgliedschaft kann erfolgen durch:
- Tod eines Mitgliedes
- Freiwilligen Austritt – dieser ist dem Vorstand spätestens ein Monat vor Jahresende schriftlich bekanntzugeben.
- Streichung – diese wird vom Vorstand vorgenommen, wenn trotz zweimaliger Mahnung drei Monate mit der Mitgliedsbeitragsüberweisung ein Rückstand eintritt; fällige Beträge können eingefordert werden.
- Ausschluss – ein Ausschluss ist dann vorzunehmen, wenn ein Mitglied den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt, bzw. die gültige Satzung verletzt
In keinem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied ein Anspruch auf Vergütung von an den Verein erbrachten Leistungen zu, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf Vergütung geleisteter Beitrittsgebühren oder Mitgliedsbeiträge sowie auf Auszahlung eines Anteiles am Vereinsvermögen.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Sämtliche ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Wahl-, Stimm- und Antragsrecht kommt nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse ihrer Organe zu halten. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
§ 8 ORGANE DES VEREINES
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die RechnungsprüferInnen
4. das Schiedsgericht
§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mind. alle 3 Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/des Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.2 letzter Satz Statuten)
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.2 – e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin und zwei Stellvertreter/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in und Weiteres Vorstandsmitglied
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Präsident/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDS
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
- Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Präsidenten/die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin/des Präsidenten und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) der Präsidentin/des Präsidenten und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Präsident/die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFER
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 SCHIEDSGERICHT
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINES
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, dem St. Anna Kinderspital oder sonstigen Zwecken der Sozialhilfe.